Vereinssatzung

Satzungen des Schwimmvereins 08/21 e.V. Bad Oeynhausen

Satzung SVO (zum Ausdrucken hier klicken)

Satzung des Schwimmvereins 08/21 e.V. Bad Oeynhausen
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird in der Satzung auf eine
geschlechtsspezifische DiAerenzierung verzichtet. Entsprechende BegriAe gelten für
alle Geschlechter, unabhängig davon, ob weiblich, männlich oder divers.
Präambel
Der Schwimmverein 08/21 Bad Oeynhausen e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem
sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie
aller sonstigen Mitarbeiter orientieren.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines
umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische
Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und
führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Sicherstellung erlässt der Gesamtvorstand
ein Schutzkonzept. Das Schutzkonzept sieht insbesondere Regelungen zur
verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex, zu Verhaltensrichtlinien im Umgang mit
Kindern und Jugendlichen und zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein vor.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich
gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt
rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von
Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter
Art ist, entgegen.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der 1908 ins Leben gerufene Verein führt den Namen “Schwimmverein 08/21 Bad
Oeynhausen e.V.” (SVO 08/21). Der SVO 08/21 hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen und ist
in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und
Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports,
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,
c) die Durchführung von sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
d) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen,
e) die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten
Jugendveranstaltungen.
f)
Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten
Übungsleitern, Trainern und Helfern.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Vereinsmitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag kann
ausschließlich über das Anmeldeformular der Vereinshomepage gestellt werden.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die
Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA Lastschriftverfahren
teilzunehmen.
3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Einwilligung des
gesetzlichen Vertreter.
4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht
begründet werden.
6) Mit dem Aufnahmeantrag ist schriftlich zu bestätigen, dass die
aufnahmebeantragende Person bzw. deren gesetzlicher Vertreter die Satzung
anerkennt.
7) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.
8) Anstelle eines Mitgliedsausweises wird die Mitgliedschaft dem Mitglied durch
eine E-Mail bestätigt.
9) Es gibt 2 Arten der Mitgliedschaft
a) Einzelmitgliedschaft
b) Familienmitgliedschaft
Hierzu zählen alle Familienmitglieder eines Haushaltes.
Beim Erreichen des 25. Lebensjahres der Kinder des eigenen Haushaltes
muss eine Einzelmitgliedschaft beantragt werden.
Ehepartner/eingetragene Lebensgemeinschaft sind grundsätzlich in der
Familienmitgliedschaft inbegriffen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Beiträge zu zahlen. Es können zusätzliche Aufnahmegebühren, Umlagen sowie
Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Mitglieder haben
Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch den SVO 08/21 und das Recht, an allen
Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt sind
Vereinsmitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Ausübung des
Stimmrechtes kann nicht übertragen werden. Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht,
den SVO 08/21 bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse des
Vereins (Mitgliederversammlung, Vorstand) durchzuführen, und den Auflagen der
Amtsträger nachzukommen. Die Mitglieder haben den Anweisungen der Trainer Folge zu
leisten, dies gilt auch bei Anweisungen bezüglich der zu tragenden Sportbekleidung.


§ 5 Beiträge
Die für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins erforderlichen
Geldmittel werden aus den Mitgliederbeiträgen und aus sonstigen Einnahmen
bestritten, die vom Kassenwart erhoben und verwaltet werden.
Die Beiträge und Aufnahmegebühren werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung festgelegt. Die Umlagen und Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins legt der Gesamtvorstande fest. Es wird ein Jahresbeitrag und
eine einmalige Einschreibungsgebühr erhoben, die im Voraus zu entrichten sind. Das
Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der
Anschrift, der Telefonnummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen. Zahlen Mitglieder
die Beiträge nicht fristgemäß, so sind sie unter Fristsetzung von zwei Wochen zu
mahnen. Die Kosten für das Mahnverfahren fallen dem Mitglied zur Last.
Der geschäftsführende Vorstand kann rückständige Beiträge ganz oder zum Teil
erlassen. Der Gesamtvorstand entscheidet über die soziale Härte, wenn ihre Einziehung
mit besonderen wirtschaftlichen Härten verbunden ist oder aus sonstigen Gründen
unbillig erscheint. Für die Dauer eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes ist das
Mitglied beitragsfrei.


§ 6 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied, das sich um den Verein oder den
Schwimmsport besonders verdient gemacht hat, oder einem Förderer des sportlichen
Gedankens den Titel “Ehrenmitglied”, einem Vorsitzenden, der sich um den Verein
besonders verdient gemacht hat, den Titel “Ehrenvorsitzender” verleihen.
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Verpflichtung zur Zahlung von
Mitgliederbeiträgen befreit. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung
bzw. im Gesamtvorstand.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) durch Ausschluss aus dem Verein,
c) durch Tod,
d) durch Auflösung des Vereins.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte
aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig
abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung
überzahlter Beiträge zu.


§ 8 Austritt
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung in Textform an die
Geschäftsadresse des Schwimmvereins oder an die E-Mail-Adresse, die auf der
Homepage des Schwimmvereins im Impressum angegeben ist.
Eine Austrittserklärung ist nur zum Ende eines Quartals zulässig, sie ist jedoch nur dann
wirksam, wenn sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor Quartalsende zugegangen
ist.


§ 9 Ausschluss
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt,
b) sich grob unsportlich verhält,
c) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten,
insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher
Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die
Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet,
d) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt,
e) seine Mitgliedspflichten verletzt, insbesondere mit seinen Beitragszahlungen
länger als ein Jahr im Rückstand ist und mit Fristsetzung von einem Monat unter
Androhung des Ausschlusses schriftlich gemahnt worden ist.
Das betroAene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem
Antrag auf Ausschluss schriftlich Stellung zu nehmen. Der Vorstand kann beschließen,
dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Dem auszuschließenden
Mitglied sind die Ausschließungsgründe in Textform mitzuteilen. Der
Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroAene Mitglied wirksam.
Dem betroAenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes
Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.


§ 10 Organe des Vereins
Organe des SVO 08/21 sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der geschäftsführende Vorstand,
c) der Gesamtvorstand.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Gesamtvorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Gesamtvorstandes,
d) Wahl des Gesamtvorstandes,
e) Wahl des Kassenprüfers,
f)
Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Einschreibgebühr,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.


§ 12 Arten der Mitgliederversammlung
a) Jahreshauptversammlung,
b) Außerordentliche Mitgliederversammlung.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres, hat eine
Jahreshauptversammlung stattzufinden. Daneben können vom geschäftsführenden
Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom geschäftsführenden Vorstand einberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert,
b) die Berufung von mindestens 30% der Mitglieder, schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand, verlangt wird.
Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand in Textform (Brief, E
Mail) und durch VeröAentlichung auf der Webseite des Schwimmvereins (
https://schwimmverein-badoeynhausen.de ) unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen einzuberufen. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand
innerhalb eines Monats, nachdem das Begehren der Mitglieder dem geschäftsführenden
Vorstand zugegangen ist, einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt höchstens zwei
Wochen.


§ 14 Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2.
Vorsitzenden, geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
gültig abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenenthaltungen werden als
ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zu Satzungsänderungen ist eine
Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Die
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, falls nicht eine geheime Abstimmung
durch Stimmzettel von der Mehrheit der Mitgliederversammlung gewünscht wird. Die in
den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und
von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu
unterschreiben.


§ 15 Anträge der Mitglieder
Anträge, über die die Mitgliederversammlung Beschluss fassen soll, können von jedem
Mitglied gestellt werden, sie müssen dem geschäftsführenden Vorstand jedoch
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.
Dringlichkeitsanträge können von jedem Mitglied in der Mitgliederversammlung gestellt
werden. Eine Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge durch die
Mitgliederversammlung kann jedoch nur erfolgen, wenn mehr als ein Drittel der gültig
abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder den vorgetragenen Antrag als
Dringlichkeitsantrag zulässt.
Anträge auf Satzungsänderungen können nicht im Wege der Dringlichkeit angenommen
werden.


§ 16 Der Vorstand
Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender und Gesamtvorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Kassenwart,
e) dem Schwimmwart.
Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des
SVO 08/21 und seine Vertretung nach innen und außen. Er hat die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung durchzuführen und auf die Einhaltung der Satzung zu achten.
Der geschäftsführende Vorstand regelt alles, was keinem anderem Vorstandsmitglied
zugeordnet ist.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und
a) dem Jugendwart,
b) der Jugendwartin,
c) dem Wasserballwart,
d) dem Pressewart.
Die Aufgabe des Gesamtvorstandes, neben den in der Satzung aufgeführten Aufgaben,
ist die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes bei seiner Arbeit.
Der geschäftsführende Vorstand kann nach Bedarf weitere Personen in den
Gesamtvorstand berufen (z.B. Schriftführer, Seniorenwart, etc.). Die zusätzlich
gewählten Personen haben ebenfalls einen Sitz und eine Stimme.


§ 17 Amtsdauer und Wahl der Vorstandsmitglieder
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Zu Vorstandsmitgliedern
können volljährige geschäftsfähige Vereinsmitglieder bestellt werden. Die
Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung gewählt. Gewählt ist,
wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Der Vorstand bleibt bis zur Amtsübernahme
durch den neuen Vorstand im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. In den geraden Jahren
werden gewählt:
a) der 1.Vorsitzende,
b) der Kassenwart,
c) der Schwimmwart,
d) ein Jugendwart,
e) eine Jugendwartin.
In den ungeraden Jahren werden die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt.


§ 18 Ausschussmitglieder und Ihre Aufgaben
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können für Sonderaufgaben Ausschüsse
einsetzen, ihr Arbeitsgebiet und ihre Zusammensetzung ist festzulegen. Nehmen
Ausschussmitglieder, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sind, an
Vorstandssitzungen teil, so haben sie nur eine beratende Stimme. Die von den
Ausschüssen gefassten Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes,
falls sich nicht die Mitgliederversammlung ein Zustimmungsrecht bei der Bestellung der
Ausschussmitglieder vorbehalten hat. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt §20
sinngemäß.


§ 19 Ausscheiden von Vorstands- und Ausschussmitgliedern
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstands- oder Ausschussmitglieds ist eine
kommissarische Besetzung des verwaisten Postens bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung vorzunehmen. Die Wahl findet durch den Gesamtvorstand in
einer ordentlichen Vorstandssitzung statt.


§ 20 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2.
Vorsitzenden, mindestens vierteljährlich einzuberufen. Die Berufung kann mündlich
erfolgen. Zur Gültigkeit der zu fassenden Beschlüsse ist nicht erforderlich, dass der
Gegenstand der Beschlussfassung bei der Berufung der Vorstandssitzung bezeichnet
wird. Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, leitet die
Vorstandssitzung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. seines Vertreters. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer der Versammlung zu unterschreiben. Zusätzlich können Beschlüsse
auch außerhalb einer Vorstandssitzung gefasst werden (z.B. per E-Mail oder in
geschlossenen Gruppen von sozialen Medien).


§ 21 Jugend
Der Jugendwart bzw. die Jugendwartin sind die Vertreter der Jugend im Vorstand.
Die Schwimmjugend im SVO 08/21 ist die Gemeinschaft aller Jugendabteilungen des
Vereins. Die Schwimmjugend im SVO 08/21 führt und verwaltet sich selbständig und
entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel. Die
Schwimmjugend des SVO 08/21 kann Ihre Belange durch eine eigene Jugendordnung
regeln. Die Ordnung ist nicht Satzungsbestandteil.


§ 22 Kassenprüfer
Zur Überwachung des Finanzwesens des SVO 08/21 sind von der
Jahreshauptversammlung jedes 2. Geschäftsjahr einer, die Kasse prüfende,
geschäftsfähige Vereinsmitglieder zu wählen. Diese prüfen die Kasse bis zur folgenden
Jahreshauptversammlung mindestens einmal und erstatten der Mitgliederversammlung
einen schriftlichen Prüfungsbericht. Der Juge/Die Jugendwart/in hat 4 Wochen vor der
Jahreshauptversammlung über die ihm zugeflossenen Mittel dem Kassierer
abzurechnen.


§ 23 Haftung
Alle Mitglieder des Vereins sind im Rahmen des Sportversicherungsvertrages bei dem
Landessportbund versichert. Darüber hinaus übernimmt der Verein keine Haftung für
die bei der Ausübung des Schwimmens und bei Veranstaltungen vorkommenden Unfälle
oder Schäden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den
Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden
gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer
ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz. Der Verein haftet gegenüber den
Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder
bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des
Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch
Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 24 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der
Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und
sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es
untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur
Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


§ 25 Auflösung des Vereins
Der SVO 08/21 kann nur durch eine zu diesem Zweck vom Vorstand (§ 20) einberufene
Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn
a) der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Berufung der
Mitgliederversammlung bezeichnet wird, und
b) mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten geschäftsfähigen Mitglieder
anwesend sind.
Falls die erforderliche Teilnehmerzahl des Absatzes §25 1b) nicht erreicht wird, ist
binnen Monatsfrist mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
mit drei Viertel Mehrheit über die Auflösung des SVO 08/21 entscheidet. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vereinsvermögen an die Stadt Bad Oeynhausen, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach
Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den
aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 26 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit ihrem Beschluss durch die Mitgliederversammlung am
20.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Vereins vom 14. Oktober
1986 außer Kraft.
Bad Oeynhausen, den 20.03.2025

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