Vereinssatzung
Satzungen des Schwimmvereins 08/21 e.V. Bad Oeynhausen
Satzung SVO (zum Ausdrucken hier klicken)
§ 1 Name und Sitz
Der 1908 ins Leben gerufene Verein führt den Namen “Schwimmverein 08/21 Bad Oeynhausen e. V.” (SVO 08/21).Der SVO 08/21 hat seinen Sitz in Bad Oeynhausen und ist in das Vereinsregister eingetragen.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der SVO 08/21 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar will er in gemeinnützigem Einsatz die Schwimm- und Rettungsurkunde ausbreiten und die sportliche, sowie überfachliche Jugendhilfe fördern.Dafür erstrebt er die Pflege und Weiterentwicklung des Schwimmens, Springens, Wasserballspiels, Kunst- und Synchronschwimmens und Rettungsschwimmens nach festgelegten Regeln.Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.Es darf eine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.Der SVO 08/21 ist frei von parteipolitischen, wirtschaftlichen, rassistischen und religiösen Bindungen.
§ 3 Mitgliedschaft
Jeder kann Mitglied des Vereins werden.Geschäftsunfähig und beschränkt geschäftsfähige Personen benötigen zur Erlangung der Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Aufnahme
Die Mitgliedschaft im SVO 08/21 wird durch Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (§19). Eine ablehnende Entscheidung braucht nicht begründet zu werden.Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Mit dem Aufnahmeantrag ist schriftlich zu bestätigen, dass die aufnahmebeantragende Person bzw. deren gesetzlicher Vertreter eine Ausfertigung der Satzung erhalten hat und diese anerkennt.Die Aufnahme in den SVO 08/21 wird durch Überreichung des Mitgliedsausweises vollzogen. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben Anspruch auf Förderung ihrer Belange durch den SVO 08/21 und das Recht an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Ausübung des Stimmrechtes kann nicht übertragen werden.Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht, den SVO 08/21 bei der Erfüllung aller Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse des Vereins (Mitgliederversammlung, Vorstand) durchzuführen, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag pünktlich zu entrichten und den Auflagen der Amtsträger nachzukommen.
§ 6 Beiträge
Die für die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins erforderlichen Geldmittel werden aus den Mitgliederbeiträgen und aus sonstigen Einnahmen bestritten, die vom Kassenwart erhoben und verwaltet werden.Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes (§19) von der Mitgliederversammlung festgelegt.Es wird ein Jahresbeitrag und eine einmalige Einschreibungsgebühr erhoben, die im Voraus zu entrichten sind.Zahlen Mitglieder die Beiträge nicht fristgemäß, so sind sie unter Fristsetzung von zwei Wochen zu mahnen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Beitrag durch Postnachnahme einzuziehen. Die Kosten für das Mahnverfahren fallen dem Mitglied zur Last.Der Vorstand kann rückständige Beiträge ganz oder zum Teil erlassen, wenn ihre Einziehung mit besonderen wirtschaftlichen Härten verbunden ist oder aus sonstigen Gründen unbillig erscheint.Für die Dauer eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes ist das Mitglied beitragsfrei.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied, das sich um den Verein oder den Schwimmsport besonders verdient gemacht hat, oder einem Förderer des sportlichen Gedankens den Titel “Ehrenmitglied”, einem Vorsitzenden, der sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, den Titel “Ehrenvorsitzender” verleihen.Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen befreit.Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung bzw. im Vorstand.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Löschung,
d) Auflösung des Vereins,
e) Tod des Mitglieds.
Die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes erlöschen mit dem Wirksamwerden der Austrittserklärung, des Ausschlusses, der Löschung, mit der Auflösung des Vereins und mit dem Tod des Mitgliedes.Die Verpflichtung zur Zahlung der bestehenden Beitragsrückstände wird durch §8 Abs. 2, nicht berührt, es sei denn, die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds.
§ 9 Austritt
Eine Austrittserklärung ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig, sie ist jedoch nur dann wirksam, wenn sie dem Kassenwart spätestens einen Monat vor Quartalsschluss schriftlich zugegangen ist.Die Satzung und der Mitgliedsausweis müssen beim Kassenwart abgegeben werden.Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 letzter Satz wird durch § 9 Abs. 1 nicht berührt.
§ 10 Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes (§ 19) vom Verein ausgeschlossen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist besonders der Fall, wenn das Mitglied
a) durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten den Vereinsinteressen zuwiderhandelt, oder das Ansehen des Vereins derartig verletzt hat, dass eine weitere Mitgliedschaft unzumutbar ist.
b) seine Mitgliedspflichten verletzt, insbesondere mit seinen Beitragszahlungen länger als ein Jahr im Rückstand ist und mit Fristsetzung von einem Monat unter Androhung des Ausschlusses schriftlich gemahnt worden ist.
Dem auszuschließenden Mitglied sind die Ausschließungsgründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gleichzeitig ist dem auszuschließenden Mitglied die Möglichkeit zu schriftlicher Stellungnahme zu geben.Der Vorstand (§ 19) kann beschließen, dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben.Gegen die Entscheidung des Vorstandes (§ 19) ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Vorstandes die Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.Die Entscheidung des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied durch Postzustellungsurkunde bekannt zu geben.
§ 11 Löschung
Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes (§19) in den Mitgliedslisten des Vereins gelöscht werden, wenn aus dem Gesamtverhalten des Mitglieds mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Löschung im Sinne des Mitglieds vorgenommen wird.Eine Löschung kann insbesondere dann vorgenommen werden, wenn sich ein Mitglied länger als ein Jahr nicht an Trainingsabenden, Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins beteiligt hat, länger als ein Jahr mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist und auf schriftliche Anfragen, Einladungen, Mahnungen etc. nicht reagiert oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Der Vorstand (§19) ist jedoch gehalten, den Willen des zu löschenden Mitglieds soweit wie möglich zu erforschen.Die Löschung kommt einer Austrittserklärung gleich. Sie kann auf schriftlichen Antrag des gelöschten Mitglieds mit rückwirkender Kraft aufgehoben werden.Eine Löschung kann jedoch nur wirksam vorgenommen werden, wenn durch öffentliche Bekanntmachung (Vereinskasten) darauf hingewiesen worden ist, dass für das betreffende Mitglied beim Geschäftsführer des Vereins ein Schriftstück zur Abholung bereit liegt. In dem Schriftstück sollen dem zu löschenden Mitglied der Grund und der Zeitpunkt der Löschung mitgeteilt werden.Wenn dem Geschäftsführer innerhalb eines Zeitraums von einem Monat keine gegenteilige schriftliche Äußerung des Mitglieds zugegangen ist, wird die Löschung wirksam.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des SVO 08/21 sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendvollversammlung
d) die Ausschüsse
Die Mitgliederversammlung
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes §19)
2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
3.Entlastung des Vorstandes (§19)
4. Wahl des Vorstandes (§19)
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Einschreibgebühr
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassungen zu den in Abs. 1 Ziff. 1-5 genannten Punkten bleiben der Jahreshauptversammlung (§14 Abs. 1 Buchstabe a) vorbehalten.
§ 14 Arten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung des SVO 08/21 werden durchgeführt als:
a) Jahreshauptversammlung,
b) außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden. Daneben können vom Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand (§ 20) einberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert, oder
b) die Berufung von mindestens 15 geschäftsfähigen Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand (§20) verlangt wird.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand (§20) schriftlich oder durch die Tagespresse unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen.Mitgliederversammlungen i. S. des § 15 Abs. 1 Buchstabe b sind vom Vorstand innerhalb eines Monats, nachdem das Begehren der Mitglieder dem Vorstand (§20) zugegangen ist, einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt höchstens zwei Wochen.
§ 16 Beschlussfassung
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Gültigkeit der zu fassenden Beschlüsse ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Berufung der Mitgliederversammlung bezeichnet ist. Die jeweilige Tagesordnung ist den Mitgliedern bei Beginn der Versammlung vom Versammlungsleiter bekannt zu geben.Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, falls nicht geheime Abstimmung durch Stimmzettel von einem Mitglied gewünscht wird.Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterschreiben.
§ 17 Anträge der Mitglieder
Anträge, über die die Mitgliederversammlung Beschluss fassen soll, können von jedem Mitglied gestellt werden; sie müssen dem Vorstand (§20) jedoch spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.Dringlichkeitsanträge können von jedem Mitglied in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Eine Beschlussfassung über Dringlichkeitsanträge durch die Mitgliederversammlung kann jedoch nur erfolgen, wenn mehr als ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder den vorgetragenen Antrag als Dringlichkeitsantrag zulässt.
Der Vorstand
§ 18 Aufgaben des Vorstandes
Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des SVO 08/21 und seine Vertretung nach innen und außen. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und auf die Einhaltung der Satzung zu achten.
§ 19 Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer und Sozialwart
4. dem Kassierer
5. dem Schwimmwart
6. dem Wasserballwart
7. dem Seniorenwart
8. dem Jugendwart
9. der Jugendwartin
Das Amt des Sozialwartes kann auf Beschluss der Jahreshauptversammlung (§14 Abs. 1 a) im Rahmen der Vorstandswahl jedem Vorstandsmitglied (§19 Abs. 1) beigeordnet werden.
§ 20 Gesetzliche Vertreter
Vorstand i. S. des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis. Von dieser Einzelvertretungsbefugnis kann jedoch der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
§ 21 Amtsdauer und Wahl der Vorstandsmitglieder
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Zu Vorstandsmitgliedern können geschäftsfähige Vereinsmitglieder bestellt werden. Als Jugendwart ist wählbar, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl von der Jahreshauptversammlung gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Vorstand bleibt bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand im Amt. Wiederwahl ist zulässig.In den geraden Jahren werden gewählt:
1. der 1. Vorsitzende
2. der Kassierer
3. der Schwimmwart
4. der Seniorenwart
In den ungeraden Jahren werden die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt.
§ 22 Ausscheiden von Vorstands- und Ausschussmitgliedern
Erweiteter Vorstand
Der Vorstand ist ermächtigt:
a) bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstands- oder Ausschussmitglieds eine kommissarische Besetzung des verwaisten Postens bis zur nächsten Jahreshauptversammlung vorzunehmen,
b) sich selbst durch Zuwahl zu ergänzen (2. Kassierer, Frauen- und Mädelwartin, Riegenführer, Pressewart, Gerätewart usw.)
Die Mitglieder des erweiterten Vorstands (§22 Abs. 1 Buchst. b) haben die Stellung von Ausschussmitgliedern (§24).
§ 23 Vorstandssitzungen
Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, mindestens vierteljährlich einzuberufen. Die Berufung kann mündlich erfolgen.Zur Gültigkeit der zu fassenden Beschlüsse ist nicht erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Berufung der Vorstandssitzung bezeichnet wird.Der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende, leitet die Vorstandssitzung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. seines Vertreters.Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Versammlung zu unterschreiben.
§ 24 Jugendvollversammlung – Jugend
Die Schwimmjugend im SVO 08/21 ist die Gemeinschaft aller Jugendabteilungen des Vereins.Die Schwimmjugend im SVO 08/21 führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel.Die Schwimmjugend des SVO 08/21 regelt ihre Belange durch eine eigene Jugendordnung, diese ist ein Teil der Vereinssatzung.
Die Ausschüsse
§ 25 Aufgaben der Ausschussmitglieder
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand (§ 19) können für Sonderaufgaben Ausschüsse einsetzen, ihr Arbeitsgebiet und ihre Zusammensetzung ist festzulegen.Nehmen Ausschussmitglieder, die nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder (§19) sind, an Vorstandssitzungen teil, so haben sie nur beratende Stimme.Die von den Ausschüssen gefassten Beschlüsse, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes (§19), falls sich nicht die Mitgliederversammlung ein Zustimmungsrecht bei der Bestellung der Ausschussmitglieder vorbehalten hat.Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt §23 sinngemäß.
§ 26 Kassenprüfer
Zur Überwachung des Finanzwesens des SVO 08/21 sind von der Jahreshauptversammlung für jedes Geschäftsjahr zwei, die Kasse prüfende, geschäftsfähige Vereinsmitglieder zu wählen.Diese prüfen die Kasse bis zur folgenden Jahreshauptversammlung mindestens einmal und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht.Der Jugendwart/in hat 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung über die ihm zugeflossenen Mittel dem Kassierer abzurechnen.
§ 27 Haftung
Alle Mitglieder des Vereins sind bei der Sporthilfe e. V. versichert. Eine Entschädigung wird nur im Rahmen der jeweils gültigen Bestimmungen gewährt. Darüber hinaus übernimmt der Verein keine Haftung für die bei der Ausübung des Schwimmens und bei Veranstaltungen vorkommenden Unfälle oder Schäden.
§ 28 Auflösung des Vereins
Der SVO 08/21 kann nur durch eine zu diesem Zweck vom Vorstand (§ 20) einberufene Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn
a) Der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Berufung der Mitgliederversammlung bezeichnet wird, und
b) mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten geschäftsfähigen Mitglieder anwesend sind, und
c) drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten, geschäftsfähigen Mitglieder die Auflösung beschließen.
Falls die erforderliche Teilnehmerzahl des Absatzes 1b) nicht erreicht wird, ist binnen Monatsfrist mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit drei Viertel Mehrheit über die Auflösung des SVO 08/21 entscheidet. Eine Auflösung ist aber unmöglich, wenn 20 Mitglieder die Fortsetzung des Vereins wünschen.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Oeynhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 29 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit ihrem Beschluss durch die Mitgliederversammlung am 14. Oktober 1967 in Kraft.Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung des Vereins vom 18. November 1953 außer Kraft.
Bad Oeynhausen, den 14.10.1967
Ergänzt und neu aufgelegt Bad Oeynhausen, den 14.03.1986